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Vereins Statuten

1.       Name, Sitz, Zweck und Dauer

1.1     Unter dem Namen ‘Eisenbahnfreunde Region Flughafen’ (EFF) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

1.2     Sitz des Vereins: Reiterhof Hueb 1, 8425 Oberembrach.

1.3    Der Club bezweckt die Förderung der Eisenbahnliebhaberei in allen ihren Erscheinungsformen, wie Modellbau, technisches und verkehrswissenschaftliches Interesse am schienengebundenen Verkehr, Photographie, Film, Tonaufnahmen usw., sowie der Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern. Der Club organisiert Zusammenkünfte, Ausflüge und betreibt Modellbahnen.

1.4     Der EFF ist aus dem ehemaligen Verein ‚SWISSAIR EISENBAHNFREUNDE’ (SEF), einer Sektion der Freizeitorganisation des Personals der SAirGroup (FPS), sowie des anschliessend gegründeten Verein im Jahre 2002 " Eisenbahnfreunde Bassersdorf"  (EFB) hervorgegangen und gilt somit als dessen Nachfolgeorganisation (gemäss Artikel 9.2 der Statuten des SEF/EFF).

1.5    Ein Vereinsjahr dauert ein Kalenderjahr.  Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt.

1.6     Der Betrieb der Modellbahn wird bei Bedarf im Reglement über die Modellbahn­anlage geregelt.

1.7     Der Club ist politisch, wirtschaftspolitisch und konfessionell neutral.

2.       Mitgliedschaft

2.1     Der Club besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Jugendaktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern

2.2     Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen sein, welche die Eisenbahnen zum Hobby haben.  Der Verein kennt als Aktivmitglieder nur Einzelmitgliedschaft.  Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Gesuches an den Vorstand.

2.3     Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Tätigkeit des EFF unterstützen wollen.  Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Gesuches an den Vorstand.  Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss schriftlich bestätigt werden.

2.3.1  Passivmitglieder erhalten im Gegensatz zu den Aktivmitgliedern keine Monatsinformationen und Programme.

2.4     Ehrenmitglieder müssen sich um den EFF in besonderer Art und Weise verdient gemacht haben.  Sie werden auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch die Generalversammlung ernannt.  Zur Ernennung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.

3.       Organe des Vereins

3.1     Die Organe des EFF sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren

4.       Generalversammlung

4.1     Der Generalversammlung stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen zugewiesen sind.

          Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

a)    Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren

b)    Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes

c)    Abnahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes

d)    Décharge-Erteilung an den Vorstand und die Revisoren

e)    Genehmigung des Budgets

f)     Statutenänderungen

g)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

h)    Erledigung von Rekursen

i)     Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge wird an den Vorstand delegiert

j)     Auflösung oder Fusion des Vereins

4.2.    Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt durch den Vorstand unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktanden, spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Datum.

4.3     Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand anzumelden. Solche Anträge müssen anlässlich der Generalversammlung vorgelegt werden. Erst an der Versammlung gestellte Anträge müssen dann behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.

4.4     Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, so oft er es für nötig hält, einberufen werden oder wenn es mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangt. In der Eingabe muss der Zweck der Einberufung ersichtlich sein. Der Vorstand ist dann verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung unter Beachtung der oben genannten Frist einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend sind.

4.5     Stimmrecht haben Aktiv- und Ehrenmitglieder. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Der Präsident enthält sich der Stimme und hat nur bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

4.6     Stimmvertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist gestattet, jedoch ist der Vorstand davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertretung gilt nur für eine Versammlung. Eine vertretene Stimme gilt als anwesend.

4.7     Bei Statutenänderung bedarf es der Anwesenheit von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

4.8     Zur Auflösung oder Fusion des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

4.9     Über die Generalversammlung wird Protokoll geführt, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5.       Vorstand

5.1       Der Vorstand besteht mindestens aus den folgenden Mitgliedern:
- Präsident
- Kassier
- Bauchef

Der Aktuar kann aus der Mitte der Vorstandsmitglieder bestimmt werden.

5 .2    Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, er kann wieder gewählt werden. Der Vorstand wird in der Regel offen, kann aber auf Antrag hin auch in geheimer Abstimmung von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Während der Amtsdauer zurückgetretene Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand ersetzt, müssen aber bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung bestätigt werden.

5.3     Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es die Hälfte seiner Mitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten, oder, bei seiner Abwesenheit, jene  seines Vertreters doppelt.

5.4     Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten anderen Organen übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Wahrung der Interessen des Clubs.

5.5     Der Vorstand hat das Verfügungsrecht über die Ausgaben im Rahmen des Jahresbudgets, welches von der ordentlichen Generalver­sammlung abgenommen sein muss. Der Vorstand kann in eigener Kompetenz Mehrausgaben bis zu 10% der Budgetsumme beschliessen.

5.6     Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Kassier kollektiv zu Zweien.

5.7     Der Vorstand erstattet einen jährlichen Geschäftsbericht.

6.       Revisoren

6.1     Die Revisoren prüfen die Buchführung des Vereins und erstellen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und können zu Vorstandssitzungen beigezogen werden.

7.       Finanzierung des Clubs

7.1     Die Eisenbahnfreunde Region Flughafen werden wie folgt finanziert:

a)   durch die ordentlichen Mitgliederbeiträge von Aktiv-, Jugend- und Passivmitgliedern

b)  durch freiwillige Spenden

c)   durch einmalige Eintrittsgebühren neuer Mitglieder

d)  durch Anteilscheine

7.2        Geschenke aller Art an den Club bleiben unter allen Umständen im Besitz der Eisenbahnfreunde Region Flughafen. Sollte das schenkende Mitglied aus irgendeinem Grund aus dem Club austreten, besteht kein Anrecht auf Rückzahlung von Geldspenden sowie Rückgabe von Materialien oder deren Gegenwert.

7.3        Zur Finanzierung eines Vereinshauses sowie der Clubanlage können Anteilscheine zu Fr. 100.—gekauft werden. Die Anteilscheine sind pro Mitglied auf 5 Stück limitiert. Diese Anteilscheine müssen vom Club nicht verzinst werden und können, sofern es die finanzielle Lage des Clubs erlaubt, durch Losentscheid zurückbezahlt werden. Falls ein Mitglied, welches Anteilscheine besitzt, aus dem Club austritt, hat es die Forderung zur Rückzahlung auf Ende eines Vereinsjahres (31. Dezember) schriftlich bekannt zu geben. Die Anteilscheine werden dann auf die folgende Generalversammlung zur Rückzahlung fällig.

7.4        Freiwillige Spenden dürfen ohne Begrenzung nach oben getätigt werden. Sie unterliegen dem Punkt 7.2 dieser Statuten.

7.5        Mitglieder, welche dem Club Geschenke übergeben, oder Anteilscheine besitzen, geniessen keine Sonderrechte in irgendeiner Form.

7.6        Die aktuellen Mitgliederbeiträge sowie die einmalige Eintrittsgebühr für Neumitglieder werden jeweils im Anhang 1 zu diesen Statuten geregelt.

8.       Austritt, Ausschluss

8.1     Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

8.2     Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand erfolgen.

8.3     Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

9.       Auflösung

9.1     Der Verein Eisenbahnfreunde Region Flughafen wird aufgelöst, wenn die Generalversammlung dies bestimmt (siehe Artikel 4.8).

9.2       Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen für die dadurch entstehenden Folgekosten zu verwenden. Allfällige Überschüsse aus dem Vereinsvermögen sollen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden; dieser ist durch die Generalversammlung (siehe Artikel 4.8) zu bestimmen.

9.3       Im Falle einer Auflösung haften die Aktivmitglieder für die unmittelbar aus der Auflösung entstehenden Folgekosten höchstens mit einem Betrag in der Höhe eines halben Jahresbeitrages.
Aktivmitglieder der Kategorie Jugend sowie Passivmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen und können somit nicht für allfällige Folgekosten haftbar gemacht werden.

 

10.     Schlussbestimmungen

10.1   Die Art. 60 ff. des ZGB sind auf alle durch diese Statuten nicht geregelten Fälle anwendbar.

10.2   Für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand zuständig. Werden diese Statuten in eine andere Sprache übersetzt, so ist der deutsche Text für die Auslegung massgebend.

10.3   Diese angepassten Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 11. September 2024 in Oberembrach beraten und genehmigt. Sie treten mit ihrer Annahme in Kraft.

Eisenbahnfreunde Region Flughafen (EFF)

 

Der Präsident:                      Der Aktuar:

Philipp Köpf                       Walter Truffer